Mutterschutz Urlaubsanspruch: Soviel Zeit bleibt euch, um mit der Familie zu verreisen

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Wie beeinflusst Mutterschutz Urlaubsanspruch und den möglichen Resturlaub? Vor dieser Frage stehen alle angestellten Mütter, die verständlicherweise keinen freien Tag verlieren wollen.

Mutterschutz Urlaubsanspruch: Mit und ohne Baby verreisen

Die Schwangerschaft ist anstrengend und die der Entbindung folgende Erziehungszeit noch viel mehr. Da liegt es nahe, dass werdende Eltern noch einmal über den Urlaub nachdenken. Können sie den Resturlaub vor dem Mutterschutz nehmen oder kann dieser über ein Beschäftigungsverbot hinweg „angespart“ werden? Lässt der Mutterschutz Urlaubsanspruch und Resturlaub verloren gehen? Mit diesen Fragen beschäftigen sich nahezu alle werdenden Eltern und nicht immer sind die Personalabteilungen wirklich aussagefähig. Dabei ist das Mutterschutzgesetz eindeutig!

Ob und wann der Urlaub noch einmal ansteht, hängt allerdings auch vom Verlauf der Schwangerschaft ab. Mit einer vorliegenden Risikoschwangerschaft wird wohl niemand mehr eine Fernreise in Erwägung ziehen, auch direkt nach der Geburt steht kaum einer jungen Mutter der Sinn nach einem Tapetenwechsel. Gleichzeitig ist es verständlich, dass die jungen Eltern gegen Ende der Schwangerschaft noch einmal Zeit zu zweit genießen wollen. Denn: Der Urlaub mit Kind ist zwar möglich, aber deutlich anders. Dann muss Rücksicht genommen werden und dank der Nächte, die meist nicht wirklich zum Durchschlafen taugen, hält sich der Erholungseffekt in Grenzen.

Video: Der Mutterschutz: Was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig ist

Mutterschutz Urlaubsanspruch: Das sagt das Gesetz

Ob Mutterschutz Urlaubsanspruch und Umfang der Urlaubstage beeinflusst, ist im Mutterschutzgesetz klar geregelt. Hier ist die Aussage zu finden, dass die Schwangerschaftszeit durch den Arbeitgeber wie eine Beschäftigungszeit behandelt werden muss. Das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot. Für dieses kann die Schwangere nichts und sie soll keinen Nachteil aus dem Beschäftigungsverbot erfahren. Daher wird diese Zeit urlaubstechnisch ebenso behandelt, als wenn die Frau ganz normal an ihrem Arbeitsplatz erscheinen würde. Eine Kürzung der Urlaubstage ist nicht zulässig!

Hier die Regelungen zum Mutterschutz Urlaubsanspruch auf einen Blick:

  • Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt und wird durch den Mutterschutz nicht beeinflusst.
  • Die Anzahl der Urlaubstage bleibt daher gleich.
  • Im Mutterschutz sind die Frauen freigestellt, sie müssen keinen Urlaub beantragen.
  • Eine Kürzung der Urlaubstage ist für die Elternzeit möglich.

Das bedeutet also, dass im Mutterschutz ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht und dieses Recht ist nicht durch den Arbeitgeber zu beeinflussen. Auch der Arbeitsvertrag darf keine andere Regelung vorsehen.

Die Arbeitsrechte und das Mutterschutzgesetz sehen vor, dass Frauen in der Mutterschutzzeit (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) grundsätzlich von der Arbeit freigestellt sind. (#01)

Die Arbeitsrechte und das Mutterschutzgesetz sehen vor, dass Frauen in der Mutterschutzzeit (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) grundsätzlich von der Arbeit freigestellt sind. (#01)

Mutterschutz Urlaubsanspruch: Frauen im Mutterschutz freigestellt

Die Arbeitsrechte und das Mutterschutzgesetz sehen vor, dass Frauen in der Mutterschutzzeit (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) grundsätzlich von der Arbeit freigestellt sind. Dabei steht der Mutterschutzurlaub nicht im Zusammenhang mit dem normalen Urlaub, der als Erholungsurlaub jedem Arbeitnehmer gewährt werden muss.

Gleichzeitig sind die Frauen einer normal Beschäftigten gleichgestellt und der Urlaubsanspruch muss durch den Arbeitgeber so berechnet werden, als wären die jungen Mütter erwerbstätig gewesen. Dies regelt § 24 des Mutterschutzgesetzes. Auch ein eventuelles Beschäftigungsverbot darf nicht zum Nachteil gereichen und wird bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht berücksichtigt.

Wenn nun die Frau nach der Schutzfrist an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, steht ihr der volle Erholungsurlaub zu, den sie auch davor hatte. Eine Kürzung darf nicht erfolgen! Entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag sind ungültig.

Mutterschutz Urlaubsanspruch: Fristen für den Urlaub

Die Arbeitsrechte sehen aber auch Auflagen für die Frau vor: Sie muss ihren Urlaub binnen einer bestimmten Zeit nehmen, damit er nicht verfällt. In der Regel muss ein Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er anfällt. Durch die Nutzung des Bundesurlaubsgesetzes und hier des § 7 kann der Urlaub aber auch aus persönlichen oder betrieblichen Gründen in das nächste Jahr übertragen werden. Dann ist er binnen der ersten drei Monate anzutreten.

Hier jedoch kommt das Mutterschutzgesetz wieder zum Tragen und lässt in § 24 eine andere Regelung zu: Kann die Frau durch das Beschäftigungsverbot den Urlaub nicht antreten, kann sie ihn im laufenden oder im nächsten Jahr nehmen. Eine zeitliche Beschränkung für das nächste Jahr gibt es hier nicht. Es werden auch keine Tage abgezogen, weil der Urlaub nicht vor Beginn des Mutterschutzurlaubs genommen wurde. Der Anspruch verfällt aber gänzlich, wenn die Tage auch im nächsten Jahr nicht genutzt werden.

Ob Mutterschutz Urlaubsanspruch und Umfang der Urlaubstage beeinflusst, ist im Mutterschutzgesetz klar geregelt. (#02)

Ob Mutterschutz Urlaubsanspruch und Umfang der Urlaubstage beeinflusst, ist im Mutterschutzgesetz klar geregelt. (#02)

Mutterschutz Urlaubsanspruch: Welche Arbeitsrechte gelten in der Babypause?

Wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat und nach der Mutterschutzfrist in die Erziehungszeit geht, möchte irgendwann (spätestens nach dem dritten Geburtstag des Kindes) wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Dann stellt sich wieder die Frage, ob der Urlaubsanspruch laut Vertrag noch gilt oder ob es hier Änderungen gab. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen des Mutterschutzes auf den Urlaubsanspruch andere sind als die Auswirkungen durch die Elternzeit.

Denn: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt und lässt eine Kürzung der Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Erholungsurlaub zu kürzen, und zwar um jeden vollen Kalendermonat, den die Elternzeit dauerte. Gekürzt wird dann um ein Zwölftel. Das bedeutet, dass der Anspruch für ein volles Jahr Elternzeit komplett verfällt.

Junge Eltern können demnach nicht ein Jahr Babypause machen und im Anschluss die 20 oder 26 Tage Urlaub hängen, diese sind für das Babyjahr dann verloren. Eine andere Regelung würde eine zu starke Benachteiligung des Arbeitgebers bedeuten! Wenn die Elternzeit allerdings nur acht Monate geht, steht den Eltern noch vor vier Monate der volle Urlaub zu. Dieser wiederum kann nach den Regelungen zum Mutterschaftsurlaub entweder im laufenden oder im nächsten Jahr genommen werden.

Video: Mutterschutz

Mutterschutz Urlaubsanspruch: Tipps zum Reisen mit Kleinkind

Wer sich dazu entscheidet, nicht noch vor der Geburt zu verreisen, sondern die Urlaubsfahrt auf die Zeit nach der Geburt zu legen, sollte einige Dinge beachten. Denn: Das Reisen mit Kleinkind kann wirklich anstrengend werden und sollte auch nach Bauchgefühl entschieden werden. Die meisten jungen Familien müssen sich erst einmal finden, sich im Alltag neu arrangieren. Der kleine Nachwuchs bringt alles gehörig durcheinander und beansprucht jede Minute des Tages.

Außerdem sollte dem Neugeborenen die Chance gegeben werden, sich in seinem vertrauten Umfeld zu orientieren, für viele Kleinkinder ist eine Reise direkt nach der Geburt einfach zu viel. Sie wehren sich mit Schreien und Unruhe, was niemanden so recht zur Ruhe kommen lässt. Sind allerdings bereits Geschwisterkinder da, ist die Rücksichtnahme nur auf das Baby oft schwer. Die Großen beanspruchen ebenfalls Aufmerksamkeit und sollten einen zugesagten Urlaub nicht gestrichen bekommen.

Besser ist es in der Tat, den Urlaub vor der Geburt des Babys anzutreten und sich nach der Entbindung lieber auf die junge Familie zu konzentrieren. (#03)

Besser ist es in der Tat, den Urlaub vor der Geburt des Babys anzutreten und sich nach der Entbindung lieber auf die junge Familie zu konzentrieren. (#03)

Beim Reisen mit Baby und Kindern sollte daher auf Folgendes geachtet werden:

  • Auslandskrankenversicherung
    Gerade in der Zeit nach der Geburt ist ein Baby sehr empfindlich und kann schnell einen Arzt brauchen. Die Auslandskrankenversicherung ist beim Reisen mit Kindern ein Muss!
  • Nicht ins Ausland fahren
    Das Beste ist (laut Meinung reiseerfahrener Mütter) im Inland zu bleiben. Hier gibt es keine Probleme mit der Akzeptanz von Wickeln und Stillen, mit Unverträglichkeiten neuer Lebensmittel und es ist Verlass auf die Reinheit des Leitungswassers (mit Baby ein unschlagbar wichtiges Argument!). Beschränken Sie sich daher am besten auf Ziele im Inland, die Welt erkunden können Sie als Familie auch noch ein Jahr später.
  • Kreuzfahrt buchen
    Eine Kreuzfahrt ist eine bequeme Möglichkeit des Reisens, bei der Sie entscheiden, ob Sie an Land gehen und die Fremde besuchen oder doch lieber an Bord bleiben.

Besser ist es in der Tat, den Urlaub vor der Geburt des Babys anzutreten und sich nach der Entbindung lieber auf die junge Familie zu konzentrieren. Da das Mutterschutzgesetz Schwangere und Mütter schützt und auch deren Urlaub unantastbar werden lässt, können die freien Tage problemlos später noch genommen werden. Verlängern Sie damit doch einfach die Elternzeit und bleiben Sie länger als ein Jahr lang zu Hause!

Das Gute daran ist, dass Sie in dieser Urlaubszeit bereits das volle Gehalt bekommen und nicht mehr mit dem reduzierten Elterngeld auskommen müssen. Dann ist auch die perfekte Zeit für einen Urlaub, sollten Sie nicht während der Babypause verreist sein. Damit gewinnen Sie noch einmal etwas Abstand zum Alltag und nehmen schöne Erlebnisse in den bald zurückkehrenden Arbeits- und Alltagsfrust mit. Tipp: Auch mit einem Kleinkind sind nahe Ziele die bessere Wahl!


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